4.4. Die erstinstanzlichen Kosten des nachträglichen Verfahrens sind somit (mangels anwendbarer abweichender Bestimmungen) gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden, dem Kanton Aargau bei gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuerstatten.