So hielt er sich auch nach dem Übertritt in den offenen Vollzug (März 2023) an die Absprachen (Dossier 6/6 act. 61) und war er trotz des für ihn gerade zu Beginn schwierigen Massnahmenverlaufs im weiteren Verlauf stets für die Verlängerung der stationären Massnahme offen. Dies lässt auf eine aussergewöhnlich hohe Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers schliessen, die zusammen mit seiner offensichtlich gegebenen guten Therapierbarkeit nahelegen, dass bei einem weniger atypischen Massnahmenverlauf keine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr notwendig gewesen wäre.