Dies auch deshalb, weil der Massnahmenvollzug nach korrekter Diagnosestellung wie erwähnt sehr gut verlief, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer stets bereit gewesen zu sein scheint, hierzu das ihm Mögliche beizutragen. So hielt er sich auch nach dem Übertritt in den offenen Vollzug (März 2023) an die Absprachen (Dossier 6/6 act. 61) und war er trotz des für ihn gerade zu Beginn schwierigen Massnahmenverlaufs im weiteren Verlauf stets für die Verlängerung der stationären Massnahme offen.