Der vorliegende Massnahmenverlauf, bei welchem die anfängliche Behandlung über einen längeren Zeitraum hinweg derart von der an sich indizierten Behandlung abwich, dass sie kaum als effektiv bezeichnet werden kann (vgl. hierzu Dossier 3/6 act. 07 346), ist derart atypisch für eine stationäre Massnahme, dass damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war.