vgl. auch act. 07 337, wonach das hebephren-inadäquate Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers anfänglich nicht als Ausdruck eines Krankheitsprozesses verstanden worden sei, sondern [fälschlicherweise] als störendes, allenfalls sogar gezielt destruktiv eingesetztes Verhalten, dass dementsprechend konfrontativ darauf reagiert worden sei, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner psychopathologischen Begrenzungen dies nicht adäquat verstehen, geschweige denn in eine Verhaltensänderung habe umsetzen können und dass dies zu einer das Behandlungsverhältnis zusätzlich belastenden Überforderung des Beschwerdeführers geführt habe). - 10 -