Dass es nicht früher zu einer positiven Entwicklung kam, ist daher nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. hierzu etwa Dossier 3/6 act. 07 336 f., wonach es für die Behandlungsverantwortlichen womöglich auch deshalb schwer gewesen sei, die Psychopathologie des Beschwerdeführers als Ausdruck einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu erkennen, weil sie in einer primär auf persönlichkeitsgestörte Straftäter spezialisierten Institution tätig waren; vgl. auch act.