07 443), und erst die auf dieser Diagnose fussende Behandlung hat offensichtlich gegriffen. Dies dafür aber umso rascher, wurde dem Beschwerdeführer doch bereits zwei Jahre später im Gutachten vom 23. Juni 2022 ein seit Beginn der antipsychotischen Medikation guter Vollzugsverlauf attestiert (Dossier 3/6 act. 07 445). Dass es nicht früher zu einer positiven Entwicklung kam, ist daher nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. hierzu etwa Dossier 3/6 act.