59 Abs. 4 StGB). Insofern standen die damit verbundenen Kosten ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verlängerung der Massnahme deshalb beantragt werden musste, weil sich der Beschwerdeführer der Behandlung verweigert oder die Durchführung derselben erschwert hätte.