Nachdem die mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. Dezember 2018 (AS.2018.5) angeordnete stationäre Massnahme am 3. Dezember 2023 die Regelhöchstdauer von fünf Jahren erreicht hatte (vgl. Dossier 6/6 act. 18), bedurfte es für die Verlängerung derselben, welche sowohl vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau als auch vom Beschwerdeführer gewollt war, zwingend eines (weiteren) gerichtlichen Entscheids (Art. 59 Abs. 4 StGB).