und störungs- und deliktspezifischer Therapie allerdings keine relevant ausgeprägte Krankheitssymptomatik mehr aufweist (Dossier 3/6 act. 07 442 bzw. 07 445 f.). Bei der Verlängerung der stationären Massnahme stehen denn auch nicht weitere Behandlungserfolge, sondern vielmehr der Rehabilitations- und Reintegrationsprozess im Vordergrund (Dossier 6/6 act. 79 f.). Auch dies ändert zwar nichts daran, dass die Verlängerung der stationären Massnahme ihre Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs im Delikt hat. Fraglich ist hingegen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und den für das -9-