Dies sei ihm bisher aufgrund seiner Erkrankung nicht gelungen. Es sei ihm bewusst, dass er dieses Ziel in kleinen Schritten angehen müsse. Offenbar sei derzeit bei der IV ein Antrag hängig. Dem Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau sei daher insofern zuzustimmen, dass eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht wäre. Denn die Fragen der Finanzierung der Wohnsituation und beruflichen Integration seien bei jeder Person zentral. Es sei zu vermeiden, dass sie zu einer Stress- bzw. Drucksituation führten. Der Beschwerdeführer könne diese Fragen nicht selbständig klären.