Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Therapeuten angegeben, dass er sich mit einer Verlängerung der stationären Massnahme um zwei bis maximal drei Jahre arrangieren könne. Die Vollzugsbehörde erachte eine Verlängerung der stationären Massnahme gestützt auf sämtliche Entscheidgrundlagen und den bisherigen Verlauf der Massnahme um drei Jahre für angezeigt und erforderlich (Dossier 6/6 act. 17).