426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst habe und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sei. Erforderlich sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (E. 3.1 des erwähnten Urteils).