4. 4.1. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, welches im Zusammenhang mit einer nachträglichen richterlichen Anordnung ergangen war, richtet sich die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründe die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst habe und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sei.