Auch der rechtliche Standpunkt der Vorinstanz lässt sich der Begründung entnehmen. Zutreffend ist hingegen, dass sie sich nicht (in erkennbarer Weise) mit der grundsätzlichen Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer die Kosten verursacht hat, denn nur für diesen Fall können ihm gestützt Art. 426 StPO die Kosten im nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO auferlegt werden. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegte, scheint sie diese Frage implizit bejaht zu haben. Ob dies zutreffend ist, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Gehörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.