Vorinstanz "in weiten Teilen die Beschwerde nicht nachvollziehen" könne, dies aber nicht begründet habe. Des Weiteren weist er hinsichtlich der Kostenregelung im selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren auf einen Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Oktober 2011 (SK1 2011 31) hin.