Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kostenbestimmungen auf alle Verfahren der StPO anwendbar seien. Allerdings setzten diese ein "Verursachen" der Kosten voraus. Das vorliegende Verfahren sei indes durch den Staat verursacht worden, welcher eine unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen habe. Er habe das Verfahren nicht verursacht. Etwas anderes werde auch nicht behauptet, zumal er bis 2020 "unter einer falschen Diagnose inhaftiert" gewesen sei (Beschwerde, S. 4).