2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gesetz in Art. 426 Abs. 1 StPO die "Voraussetzungen für den Kostenspruch" definiere. Diese Norm setze eine Verurteilung im Schuldpunkt voraus. Im vorliegenden Verfahren sei es nicht zu einem Schuldspruch gekommen. Art. 426 Abs. 1 StPO falle deshalb als Grundlage für die Kostenauflage ausser Betracht. Die angeordnete Kostenpflicht verletze deshalb das Legalitätsprinzip. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenpflicht im Nachverfahren bestehe nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kostenbestimmungen auf alle Verfahren der StPO anwendbar seien.