Den gegenteiligen Ausführungen seiner amtlichen Verteidigung könne nicht gefolgt werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch seine eigenen Parteikosten zu tragen und sei er verpflichtet, dem Kanton Aargau die einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.