2. 2.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Kostenverlegung aus (E. 3), dass nach der Praxis des Bundesgerichts die Bestimmungen über die Verfahrenskosten gemäss Art. 416 ff. StPO für alle nach Massgabe der Strafprozessordnung geführten Strafverfahren anwendbar seien, mithin auch für die Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trage der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Den gegenteiligen Ausführungen seiner amtlichen Verteidigung könne nicht gefolgt werden.