Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des ganzen Beschlusses, doch kann sich auch dieser Antrag nur auf die erwähnten Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 beziehen, da der Beschwerdeführer keinerlei Begründung anführt, warum allein wegen der von ihm im Kostenpunkt gerügten Gehörsverletzung der ganze Beschluss aufzuheben sein soll. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer mit dem Beschluss in der eigentlichen Sache (Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr) mit keinem Wort auseinandersetzt, weshalb auf den Eventualantrag mangels Begründung sowieso nicht einzutreten wäre, falls -5-