Darin wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'516.00 auferlegt und wurde er verpflichtet, die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers von Fr. 3'277.50 dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des ganzen Beschlusses, doch kann sich auch dieser Antrag nur auf die erwähnten Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 beziehen, da der Beschwerdeführer keinerlei Begründung anführt, warum allein wegen der von ihm im Kostenpunkt gerügten Gehörsverletzung der ganze Beschluss aufzuheben sein soll.