Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg, der einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO darstellt, datiert vom 14. Dezember 2023 und unterliegt demgemäss noch dem altrechtlichen Beschwerderecht (vgl. hierzu BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 und 5.2.1, einzutreten.