4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss vom 14.12.2023 (NA. 2023.4) des Bezirksgerichts Laufenburg vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2024 auf eine Stellungnahme in der Sache. -4-