2. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses vom 14.12.2023 (NA. 2023.4) des Bezirksgerichts Laufenburg aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars sei zu verzichten. 3. Es seien die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiterbegehren