2.3. Der Verurteilte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Der Verurteilte trägt seine übrigen Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Januar 2024 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Vorfragen: 1. Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: