428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 10 - Zustellung an: […]