bzw. der Straftatbestand der Urkundenfälschung mangels aktenkundiger Hinweise auf eine durch den Beschuldigten vorgenommene Herstellung -9- einer unechten Urkunde unter Verwendung der Unterschrift der Beschwerdeführerin wohl nicht gegeben sein dürften. Zusammenfassend lässt sich die Nichtanhandnahme der Strafsache mit der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgegebenen Begründung, wonach der Beschuldigte ohne weiteres gestützt auf dessen gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Art. 166 Abs. 1 ZGB zu den inkriminierten Handlungen befugt gewesen sei, derzeit nicht rechtsgenüglich begründen.