In Ermangelung einer Auseinandersetzung mit diesen Aussagen bleibt damit unklar, inwiefern mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine klare Straflosigkeit und folglich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Beschuldigten für die entsprechenden Handlungen anzunehmen wäre. Dabei muss eine abschliessende rechtliche Einordnung der in Frage kommenden Delikte im jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden, wobei der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgebrachte Straftatbestand des Betrugs mangels einer gestützt auf eine Täuschung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Vermögensdisposition