Ebenso erwähnt sie nicht, dass der Beschuldigte diesbezüglich angab, dass die Beschwerdeführerin nur "teilweise" davon gewusst habe. In Ermangelung einer Auseinandersetzung mit diesen Aussagen bleibt damit unklar, inwiefern mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine klare Straflosigkeit und folglich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Beschuldigten für die entsprechenden Handlungen anzunehmen wäre.