Andererseits unterliegt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einem Zirkelschluss, wenn sie die zweifelsfreie Straflosigkeit des Beschuldigten mit dessen gesetzlichen Vertretungsbefugnissen begründet, eine solche Vertretung jedoch ohnehin nur im Rahmen strafloser Handlungen wirksam sein kann. Die klare Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug insbesondere auf die Abschlüsse von Handyverträgen und -abonnements wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dieser Argumentation nicht dargetan und auch nicht anderweitig begründet.