__ AG für Lebensmittel oder der E._____ AG für Küchengeräte) gerade beim Abschluss von Handyverträgen bzw. -abonne- ments für derart viele Mobiltelefonnummern und beim Bezug von Mobiltelefonen und Zubehör im Betrag von mehreren zehntausend Franken mit Ausnahme von äusserst gehobenen finanziellen Verhältnissen nicht mehr um laufende Bedürfnisse der Familie i.S.v. Art. 166 Abs. 1 ZGB handeln. Andererseits unterliegt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einem Zirkelschluss, wenn sie die zweifelsfreie Straflosigkeit des Beschuldigten mit dessen gesetzlichen Vertretungsbefugnissen begründet, eine solche Vertretung jedoch ohnehin nur im Rahmen strafloser Handlungen wirksam sein kann.