Er habe offene Rechnungen nicht vor der Beschwerdeführerin versteckt, sondern habe diese jeweils aus dem Umschlag genommen und in der Wohnung "gelagert". Hätten die Rechnungen zu lange in der Wohnung herumgelegen, seien sie dann in die Papiersammlung "gewandert" (vgl. EV Beschuldigter, Frage 70). Er anerkenne keine Zivilforderung der Beschwerdeführerin, da sie "das" selber bestellt habe und nun bei ihm einfordere (vgl. EV Beschuldigter, Frage 74).