EV Beschuldigter, Frage 53). Auf die Frage hin, ob ihm bewusst sei, dass er sich nun wieder in ähnlicher Sache strafbar mache, gab der Beschuldigte an, die Beschwerdeführerin habe auch Güter auf ihren Namen bestellt. Handy und Tablet seien in der Wohnung gewesen und sie hätten beide darauf Zugriff gehabt (vgl. EV Beschuldigter, Frage 55). Sie hätten ein gemeinsames Konto besessen, wobei er die meisten Zahlungen gemacht habe. Sie habe ebenfalls Zugriff auf das E-Banking gehabt (vgl. EV Beschuldigter, Frage 59). Er habe offene Rechnungen nicht vor der Beschwerdeführerin versteckt, sondern habe diese jeweils aus dem Umschlag genommen und in der Wohnung "gelagert".