4.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor der Kantonspolizei Aargau am 3. Juli 2023 aus, er sei bereits in der Vergangenheit wegen Betrugs zur Anzeige gebracht worden. Im Kanton W._____ sei "einmal etwas gewesen", er glaube es habe sich dabei um einen Betrug gehandelt. Das Opfer sei damals sein Nachbar gewesen, auf dessen Namen er etwas in einem Onlineshop bestellt habe. Es sei korrekt, dass auch sein Bruder einmal Opfer eines Betrugs seinerseits geworden sei. Er habe damals Aussagen in G._____ gemacht, das Verfahren sei jedoch mangels genügender Beweise eingestellt worden (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 29 – 36). -7-