Soweit der Beschuldigte tatsächlich Verträge im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, sei er dazu als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau berechtigt gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht oder in einem Irrtum bestärkt haben sollte, zumal die zahlreichen neuen elektronischen Geräte zuhause herumgelegen und von der Beschwerdeführerin auch genutzt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das Ausmass -6- der Verschuldung erst nachträglich bemerkt haben solle, sei für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten zudem nicht relevant.