Verträge, welche für die normalen, laufenden Bedürfnisse der Familie abgeschlossen würden, gälten daher auch für den Ehepartner, welcher den Vertrag nicht auf seinen eigenen Namen abgeschlossen habe. Festnetz-, TV- und Internetverträge würden in der heutigen Zeit als laufendes Bedürfnis einer Familie qualifiziert und üblicherweise auch zusammen genutzt, weshalb beide Ehegatten einzeln befugt seien, Entscheidungen betreffend diese Verträge zu treffen. Soweit der Beschuldigte tatsächlich Verträge im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, sei er dazu als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau berechtigt gewesen.