Dass der Beschuldigte bei den Vertragsabschlüssen seine Stellung als Mitarbeiter der Telekomanbieter missbraucht habe, sei weder ersichtlich noch für das vorliegende Strafverfahren relevant. Ausserdem sei der Beschuldigte als Ehemann der Beschwerdeführerin zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft befugt gewesen. Verträge, welche für die normalen, laufenden Bedürfnisse der Familie abgeschlossen würden, gälten daher auch für den Ehepartner, welcher den Vertrag nicht auf seinen eigenen Namen abgeschlossen habe.