3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin führe selber aus, dass der Beschuldigte die Verträge zumeist selber unterschrieben und später auf die Beschwerdeführerin übertragen habe. Der Beschuldigte habe somit gerade keine Unterschrift der Beschwerdeführerin gefälscht und dementsprechend auch keine Urkundenfälschung begangen. Dass der Beschuldigte bei den Vertragsabschlüssen seine Stellung als Mitarbeiter der Telekomanbieter missbraucht habe, sei weder ersichtlich noch für das vorliegende Strafverfahren relevant.