3.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort – soweit verständlich – im Wesentlichen aus, er habe die entsprechenden Handy-Abonnements jeweils zusammen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Er habe sie nicht gezwungen. Sie habe ausserdem jedes Jahr das neuste Handy und Tablet kaufen wollen und habe auch für ihren Bruder in […] T._____ etwas gekauft. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugriff auf seine Login-Daten oder Passwörter gehabt habe. Sie habe den vollen Zugriff gehabt. Sie habe oft selbst Dinge bestellt, wobei sie manche Bestellungen auch vorgängig zusammen besprochen hätten. Die angehäuften Schulden habe auch die Beschwerdeführerin zu verantworten.