Hinweise, wonach der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Täu- schungs- oder Fälschungshandlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, lägen nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während des angeblichen Deliktszeitraums von sechs Jahren nichts von alledem habe mitbekommen sollen. Dementsprechend sei kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen.