_, von M._____, J._____ und H._____, von der D._____, der K._____ und der E._____ AG vorlägen. Bei diesen Ausgaben dürfte es sich um Bedürfnisse gehandelt haben, welche dem täglichen Leben des Ehepaares gedient hätten und wofür beide Ehegatten die Kosten zu tragen hätten. Es sei davon auszugehen, dass das Ehepaar während längerer Zeit über seinen Verhältnissen gelebt habe und dies auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei. Hinweise, wonach der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Täu- schungs- oder Fälschungshandlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, lägen nicht vor.