3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung klarerweise nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte seien im tatrelevanten Zeitraum verheiratet gewesen und hätten damit auch den Lebensunterhalt gemeinsam bestritten. Nach Art. 166 ZGB vertrete für die laufenden Bedürfnisse der Familie ein jeder Ehegatte den jeweils anderen und die Ehegatten würden solidarisch für die eingegangenen Verpflichtungen haften. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass hauptsächlich offene Rechnungen aus dem Mietverhältnis in U._____, von M.__