1. 1.1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erging am 29. Januar 2024 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2024. Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 454 Abs. 1 StPO).