Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Januar 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 7. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen.