Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.42 (STA.2023.6658) Art. 165 Entscheid vom 4. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 29. Januar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 8. Februar 2023 am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Zofingen Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann B._____ (fortan: Beschuldigter) und stellte Strafantrag, da er im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 un- befugterweise diverse Sachgüter bestellt bzw. Mobiltelefonverträge auf ih- ren Namen abgeschlossen und in der Folge die Rechnungen nicht begli- chen habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 29. Januar 2024 fol- gende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 30. Januar 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 7. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei gegen den Beschul- digten ein Strafverfahren zu eröffnen. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Februar 2024 eingeforderte Sicherheit von Fr. 600.00 für allfällige Kosten wurde von der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2024 an die Obergerichtskasse be- zahlt. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Beschul- digte sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erging am 29. Januar 2024 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2024. Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen (Art. 454 Abs. 1 StPO). 1.2. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). -4- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass die Tatbestände des Betrugs und der Urkun- denfälschung klarerweise nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte seien im tatrelevanten Zeitraum verheiratet gewesen und hätten damit auch den Lebensunterhalt gemeinsam bestritten. Nach Art. 166 ZGB vertrete für die laufenden Bedürfnisse der Familie ein jeder Ehegatte den jeweils anderen und die Ehegatten würden solidarisch für die eingegangenen Verpflichtungen haften. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass hauptsächlich offene Rech- nungen aus dem Mietverhältnis in U._____, von M._____, J._____ und H._____, von der D._____, der K._____ und der E._____ AG vorlägen. Bei diesen Ausgaben dürfte es sich um Bedürfnisse gehandelt haben, welche dem täglichen Leben des Ehepaares gedient hätten und wofür beide Ehe- gatten die Kosten zu tragen hätten. Es sei davon auszugehen, dass das Ehepaar während längerer Zeit über seinen Verhältnissen gelebt habe und dies auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei. Hinweise, wo- nach der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Täu- schungs- oder Fälschungshandlungen zum Nachteil der Beschwerdeführe- rin vorgenommen habe, lägen nicht vor. Ausserdem sei nicht nachvollzieh- bar, dass die Beschwerdeführerin während des angeblichen Deliktszeit- raums von sechs Jahren nichts von alledem habe mitbekommen sollen. Dementsprechend sei kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen. 3.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Beschwerde aus, sie habe u.a. hinsicht- lich der auf sie lautenden Rechnungen der H._____ in der Höhe von Fr. 48'672.85 Nachforschungen zu den auf sie lautenden Handynummern getätigt und in einem H._____ Store Vertragskopien verlangt. Der anwe- sende Mitarbeiter habe keinen Vertrag mit Unterschrift ausfindig machen können. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bei H._____ gearbeitet habe, habe der Mitarbeiter ihr ge- sagt, dass der Beschuldigte die Verträge auf eigenen Namen geschlossen und während kurzer Zeit auf sich selbst habe laufen lassen. Dann habe er die Verträge auf den Namen der Beschwerdeführerin überschrieben. Sie frage sich, ob dies bei H._____ recherchiert worden sei, zumal sie diesbe- züglich keine Befugnis habe. Es werde seitens der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ausgeführt, dass die Ehegatten zahlreiche Handys und Tab- lets besessen hätten. Ein Mobiltelefon habe heutzutage jeder, zudem be- sitze sie ihr Tablet seit über acht Jahren. Bei jedem abgeschlossenen Handy-Abonnement seien die neusten iPhones und diverses Zubehör von Apple gekauft worden. Sie selbst besitze seit 2016 ein Samsung-Gerät. Sie habe auch nie über Passwörter oder Login-Daten des Beschuldigten ver- fügt. Sämtliche Bestellungen seien mit seiner E-Mail-Adresse und -5- Handynummer getätigt worden. Es sei nicht möglich, dass sie diese Bestel- lungen ohne Kenntnis seiner Zugangsdaten aufgegeben habe. Sie habe vor der Heirat mit dem Beschuldigten im Jahr 2016 keinen Eintrag im Be- treibungsregister gehabt. Der Beschuldigte habe jedoch schon in der Ver- gangenheit "solche Delikte" verübt. 3.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort – soweit verständlich – im Wesentlichen aus, er habe die entsprechenden Handy-Abonnements je- weils zusammen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Er habe sie nicht gezwungen. Sie habe ausserdem jedes Jahr das neuste Handy und Tablet kaufen wollen und habe auch für ihren Bruder in […] T._____ etwas gekauft. Es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugriff auf seine Login-Daten oder Passwörter gehabt habe. Sie habe den vollen Zu- griff gehabt. Sie habe oft selbst Dinge bestellt, wobei sie manche Bestel- lungen auch vorgängig zusammen besprochen hätten. Die angehäuften Schulden habe auch die Beschwerdeführerin zu verantworten. Er sei bereit, die Hälfte der Schulden auf sich zu nehmen, weil er mit der Beschwerde- führerin verheiratet gewesen sei und es deshalb gemeinsame Schulden seien. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin führe selber aus, dass der Beschuldigte die Verträge zumeist selber unterschrieben und später auf die Beschwerdefüh- rerin übertragen habe. Der Beschuldigte habe somit gerade keine Unter- schrift der Beschwerdeführerin gefälscht und dementsprechend auch keine Urkundenfälschung begangen. Dass der Beschuldigte bei den Vertragsab- schlüssen seine Stellung als Mitarbeiter der Telekomanbieter missbraucht habe, sei weder ersichtlich noch für das vorliegende Strafverfahren rele- vant. Ausserdem sei der Beschuldigte als Ehemann der Beschwerdeführe- rin zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft befugt gewesen. Verträge, welche für die normalen, laufenden Bedürfnisse der Familie abgeschlossen würden, gälten daher auch für den Ehepartner, welcher den Vertrag nicht auf seinen eigenen Namen abgeschlossen habe. Festnetz-, TV- und Inter- netverträge würden in der heutigen Zeit als laufendes Bedürfnis einer Fa- milie qualifiziert und üblicherweise auch zusammen genutzt, weshalb beide Ehegatten einzeln befugt seien, Entscheidungen betreffend diese Verträge zu treffen. Soweit der Beschuldigte tatsächlich Verträge im Namen der Be- schwerdeführerin abgeschlossen habe, sei er dazu als gesetzlicher Vertre- ter seiner Ehefrau berechtigt gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht oder in einem Irrtum bestärkt haben sollte, zumal die zahlreichen neuen elektro- nischen Geräte zuhause herumgelegen und von der Beschwerdeführerin auch genutzt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das Ausmass -6- der Verschuldung erst nachträglich bemerkt haben solle, sei für die Beur- teilung der Strafbarkeit des Beschuldigten zudem nicht relevant. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 8. Februar 2023 Anzeige gegen den Beschuldigten (damaliger Ehemann der Beschwerdeführerin). Sie warf ihm anlässlich ihrer Befragung vor der Kantonspolizei Aargau am 3. Mai 2023 im Wesentlichen vor, während des gemeinsamen Zusammenlebens ohne ihre Kenntnis zahlreiche Verträge und Abonnements in ihrem Namen ab- geschlossen zu haben. Weiter habe er in ihrem Namen und ohne ihre Kenntnis verschiedene Sachgüter bestellt. Ausserdem habe er Geld vom gemeinsamen Konto für sich selbst abgezweigt, anstelle Rechnungen bspw. für die Krankenversicherung oder die Miete zu bezahlen. Aus dem genannten Verhalten resultierende Rechnungen und anschliessende Mah- nungen und Betreibungen habe er gezielt abgefangen, so dass sie erst Mo- nate und teilweise Jahre später über gegen sie laufende betreibungsrecht- liche Verfahren erfahren habe. Sie habe fast alle Betreibungen nie auf dem Postweg erhalten und habe nichts davon gewusst. Lediglich eine bis zwei Betreibungen würden an ihr liegen. Der Beschuldigte habe bei der Post seine eigene E-Mail-Adresse hinterlegt, um dadurch Briefe direkt bei der Poststelle abzuholen. Am letzten gemeinsamen Wohnort in U._____ habe sie sodann im Dezember 2022 viele Briefe und ungeöffnete Zahlungsbe- fehle der Firmen F._____, C._____ etc. entdeckt (vgl. EV Beschwerdefüh- rerin, Fragen 15 – 16). Der Beschuldigte sei für die Bezahlung der Rech- nungen zuständig gewesen. Sie habe darauf vertraut, dass er die Rech- nungen bezahle. Sie habe selbst kein E-Banking gemacht, da sie kein Fan davon sei. Er habe Zugriff auf das gemeinsame Konto und ihren vollstän- digen Lohn gehabt. Sie vermute, dass er davon Geld abgezweigt habe (vgl. EV Beschwerdeführerin, Fragen 26 – 29). Im Jahr 2022 habe der Bru- der des Beschuldigten im Kanton W._____ eine Anzeige gegen den Be- schuldigten erstattet, da er während 24 Monaten auf den Namen seines Bruders Verträge abgeschlossen habe. Es seien Verträge für Handys, Air- pods und Apple Watches gewesen (vgl. EV Beschwerdeführerin, Frage 32). 4.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vor der Kantonspo- lizei Aargau am 3. Juli 2023 aus, er sei bereits in der Vergangenheit wegen Betrugs zur Anzeige gebracht worden. Im Kanton W._____ sei "einmal et- was gewesen", er glaube es habe sich dabei um einen Betrug gehandelt. Das Opfer sei damals sein Nachbar gewesen, auf dessen Namen er etwas in einem Onlineshop bestellt habe. Es sei korrekt, dass auch sein Bruder einmal Opfer eines Betrugs seinerseits geworden sei. Er habe damals Aus- sagen in G._____ gemacht, das Verfahren sei jedoch mangels genügender Beweise eingestellt worden (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 29 – 36). -7- Ausserdem laufe noch ein Prozess bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, ebenfalls wegen Betrugs zum Nachteil der H._____ AG. Er habe dort Handyabonnements auf die Namen seines Bruders und seiner Ex-Frau (Beschwerdeführerin) abgeschlossen. Der Bruder und die Beschwerdefüh- rerin hätten teilweise davon gewusst (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 37 – 44). Er habe die Abonnements nicht selber abgeschlossen, da er und die Beschwerdeführerin bei der Bonitätsprüfung abgelehnt worden seien. Sie hätten dann einfach die Abonnements bezahlt (vgl. EV Beschuldigter, Frage 53). Auf die Frage hin, ob ihm bewusst sei, dass er sich nun wieder in ähnlicher Sache strafbar mache, gab der Beschuldigte an, die Beschwer- deführerin habe auch Güter auf ihren Namen bestellt. Handy und Tablet seien in der Wohnung gewesen und sie hätten beide darauf Zugriff gehabt (vgl. EV Beschuldigter, Frage 55). Sie hätten ein gemeinsames Konto be- sessen, wobei er die meisten Zahlungen gemacht habe. Sie habe ebenfalls Zugriff auf das E-Banking gehabt (vgl. EV Beschuldigter, Frage 59). Er habe offene Rechnungen nicht vor der Beschwerdeführerin versteckt, son- dern habe diese jeweils aus dem Umschlag genommen und in der Woh- nung "gelagert". Hätten die Rechnungen zu lange in der Wohnung herum- gelegen, seien sie dann in die Papiersammlung "gewandert" (vgl. EV Be- schuldigter, Frage 70). Er anerkenne keine Zivilforderung der Beschwerde- führerin, da sie "das" selber bestellt habe und nun bei ihm einfordere (vgl. EV Beschuldigter, Frage 74). 4.3. Aktenkundig sind u.a. diverse Rechnungen, Kontoauszüge, Betreibungen, Schreiben von Inkassounternehmen und Verlustscheine zu Handen der Beschwerdeführerin, wobei die von der Beschwerdeführerin und dem Be- schuldigten erwähnten Handyverträge und -abonnements den Grossteil der gegenüber der Beschwerdeführerin offenen Rechnungen ausmachen. Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Rechnungen der H._____ AG über gesamthaft Fr. 45'771.25 verdeutlichen das Ausmass der entsprechenden Abonnements bzw. Verträge. So besteht u.a. die Rech- nung vom 1. März 2019 über den Betrag von Fr. 23'607.20 aus insgesamt 26 Positionen, wobei deren 18 auf den Namen "I._____", deren fünf auf den Namen des Beschuldigten sowie deren drei auf den Namen der Be- schwerdeführerin laufen und 26 verschiedene Telefonnummern betreffen. Die Rechnung vom 21. März 2019 über Fr. 17'043.50 besteht aus insge- samt 30 Positionen, wobei deren 21 auf den Namen "I._____", deren fünf auf den Namen des Beschuldigten sowie deren vier auf den Namen der Beschwerdeführerin laufen und 30 verschiedene Telefonnummern betref- fen. Der Grossteil dieser Rechnungen bezieht sich dabei jeweils auf diverse Geräte und Zubehör (Handys, Airpods, etc.), welches auf Raten bezogen wurde. Die sich bei den Akten befindende Rechnung der J._____ SA vom 12. September 2022 über Fr. 7'323.95 besteht sodann aus sechs Transak- tionen, wobei deren fünf auf den Namen der Beschwerdeführerin und eine der Transaktionen auf den Namen des Beschwerdeführers lauten und -8- insgesamt fünf verschiedene Telefonnummern betreffen (vgl. Akten Spu- rensicherung Polizei). 4.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beschränkt sich in ihrer Begründung der Nichtanhandnahme im Wesentlichen darauf, eine gesetzliche Vertre- tungsbefugnis des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin für "laufende Bedürfnisse der Familie" gestützt auf Art. 166 Abs. 1 ZGB anzu- nehmen. Diese Argumentation ist allerdings in zweierlei Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits dürfte es sich (im Gegensatz zu den Schulden aus einem Mietverhältnis und kleineren Anschaffungen bzw. Rechnungen wie bspw. jene der K._____ AG für Lebensmittel oder der E._____ AG für Küchengeräte) gerade beim Abschluss von Handyverträgen bzw. -abonne- ments für derart viele Mobiltelefonnummern und beim Bezug von Mobilte- lefonen und Zubehör im Betrag von mehreren zehntausend Franken mit Ausnahme von äusserst gehobenen finanziellen Verhältnissen nicht mehr um laufende Bedürfnisse der Familie i.S.v. Art. 166 Abs. 1 ZGB handeln. Andererseits unterliegt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einem Zirkel- schluss, wenn sie die zweifelsfreie Straflosigkeit des Beschuldigten mit dessen gesetzlichen Vertretungsbefugnissen begründet, eine solche Ver- tretung jedoch ohnehin nur im Rahmen strafloser Handlungen wirksam sein kann. Die klare Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug insbesondere auf die Abschlüsse von Handyverträgen und -abonnements wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dieser Argumentation nicht dargetan und auch nicht anderweitig begründet. Jedenfalls geht sie mit keinem Wort darauf ein, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung angab, be- reits in der Vergangenheit im Namen seines Bruders Handyabonnements abgeschlossen zu haben und in diesem Zusammenhang auch in Strafver- fahren verwickelt gewesen zu sein. Sie erwähnt auch nicht, dass der Be- schuldigte Aussagen zu einem laufenden "Prozess" bei der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm wegen Betrugs zum Nachteil der H._____ AG tätigte und diesbezüglich konkret zugab, bei der H._____ AG den Namen seines Bruders und jenen der Beschwerdeführerin für Handyabonnements genutzt zu haben. Ebenso erwähnt sie nicht, dass der Beschuldigte diesbezüglich angab, dass die Beschwerdeführerin nur "teilweise" davon gewusst habe. In Ermangelung einer Auseinandersetzung mit diesen Aussagen bleibt da- mit unklar, inwiefern mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine klare Straflosigkeit und folglich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Be- schuldigten für die entsprechenden Handlungen anzunehmen wäre. Dabei muss eine abschliessende rechtliche Einordnung der in Frage kommenden Delikte im jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden, wobei der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgebrachte Straftatbestand des Betrugs mangels einer gestützt auf eine Täuschung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Vermögensdisposition bzw. der Straftatbestand der Urkundenfälschung mangels aktenkundiger Hinweise auf eine durch den Beschuldigten vorgenommene Herstellung -9- einer unechten Urkunde unter Verwendung der Unterschrift der Beschwer- deführerin wohl nicht gegeben sein dürften. Zusammenfassend lässt sich die Nichtanhandnahme der Strafsache mit der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgegebenen Begründung, wonach der Beschuldigte ohne weiteres gestützt auf dessen gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Art. 166 Abs. 1 ZGB zu den inkriminierten Hand- lungen befugt gewesen sei, derzeit nicht rechtsgenüglich begründen. 4.5. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszu- richten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch