1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)