Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Vorliegend legt der Beschwerdeführer seinen konkreten Arbeitsaufwand weder dar noch scheint dieser im Sinne von besonderen Verhältnissen auffällig gross gewesen zu sein. Ein solcher wäre denn auch nicht geboten gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung ist damit abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: