5.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'260.00 (7 Stunden à Fr. 180.00). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere -7-