4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückzuweisen. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).